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Gleichbehandlung von Kindern mit Behinderungen

Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch den Deutschen Bundestag sind diese Regelungen seit 2009 geltendes Recht geworden und bindet alle öffentlichen Träger in ihren Entscheidungen. Insbesondere wird in Art. 7 der Konvention auf die Rechte behinderter Kinder hingewiesen.

Artikel 7 UN-BRK - Kinder mit Behin­derun­gen
(1) Die Ver­tragsstaat­en tre­f­fen alle erforder­lichen Maß­nah­men, um zu gewährleis­ten, dass Kinder mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen Kindern alle Men­schen­rechte und Grund­frei­heit­en genießen kön­nen.

(2) Bei allen Maß­nah­men, die Kinder mit Behin­derun­gen betr­e­f­fen, ist das Wohl des Kindes ein Gesicht­spunkt, der vor­rangig zu berück­sichti­gen ist.

(3) Die Ver­tragsstaat­en gewährleis­ten, dass Kinder mit Behin­derun­gen das Recht haben, ihre Mei­n­ung in allen sie berühren­den Angele­gen­heit­en gle­ich­berechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Mei­n­ung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berück­sichtigt wird, und behin­derungs­gerechte sowie alters­gemäße Hil­fe zu erhal­ten, damit sie dieses Recht ver­wirk­lichen kön­nen.

Diese Grundsätze hat die Bundesrepublik an mehreren Stellen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch ausdrücklich umgesetzt. Kinder mit Behin­derun­gen sollen gemäß ihrem Alter und ihrer Entwick­lung an der Pla­nung und Gestal­tung der einzel­nen Hil­fen beteiligt und respektiert wer­den. Dabei soll den beson­deren Bedürfnis­sen der Eltern und Kinder Rech­nung getra­gen wer­den.

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