Barrierefrei
in Bauen und Wohnen
In Artikel 19 der UN BRK geht es um die unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft. Zum Aufenthaltsort heißt es: Alle Menschen sollen wählen können:
- wo, mit wem und wie sie leben möchten.
Es geht dabei um das eigene Zuhause. Hier finden Sie Informationen zum Thema Bauen und Wohnen.
Angebot und Nachfrage
Studien zeigen: Es gibt zu wenig barrierereduzierte, altersgerechte und barrierefreie Wohnungen.
Das heißt: auf 100 Haushalte mit konkretem Bedarf an barrierereduzierten Wohnungen kommen 33 barrierereduzierte Wohnungen (s. Abb. 1)
Bedarf: barrierereduzierte Wohnungen
Info:
- barrierereduzierte Wohnungen können auch von Haushalten ohne konkreten Bedarf nachgefragt und bewohnt werden
- barrierereduziert ist nicht gleichbedeutend mit barrierefrei
Wir brauchen ein ausreichendes Angebot an barrierefreien und barrierereduzierten Wohnungen. Und auch das Quartiersumfeld muss barrierefrei gestaltet sein. Nur so ist der physische Zugang zum Wohnraum möglich und sinnvoll. Neben der Anforderung an die Barrierefreiheit ist auch der finanzielle Aspekt zu berücksichtigen (S. 9): Barrierefreies Bauen und Wohnen soll bezahlbar sein.
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Barrierefrei Bauen und Wohnen in Niedersachsen
In Niedersachsen ist bauliche Barrierefreiheit gesetzlich geregelt: Informationen zur barrierefreien Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen finden Sie in § 49 der Niedersächsischen Bauordnung.
Sie möchten als Mieter wissen, welche Möglichkeiten es gibt? Dann finden Sie in § 554a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Hinweise zu baulichen Veränderungen im Sinne von Barrierefreiheit.
Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft wohnungsanpassung e.V. hilft Ihnen bei Fragen weiter. Auf der Seite finden Sie eine Liste mit Beratungsstellen für Niedersachsen: zur Liste.
Ein weiterer Ansprechpartner zum behindertengerechten und altersgerechten Bauen in Niedersachsen ist der Beratungsdienst der Architektenkammer Niedersachsen:
Beratungsdienst barrierefreies Bauen
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Telefon: 05 11 - 2 80 96 61
E-Mail: barrierefrei@aknds.de
Website: www.aknds.de/bauherren/barrierefreies-bauen
Weitere Informationen für Niedersachsen und Links finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung. Klicken Sie hier.
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Barrierefreies Wohnen und Kosten
Umsichtig geplant, sind die Kosten für barrierefreies Bauen überschaubar: In verschiedenen Projekten wurden die Mehrkosten für barrierefreies Bauen berechnet: Diese liegen zwischen 0,86 und 1,7 Prozent für vollständig barrierefreie Wohnungen nach DIN-Standard (vgl. Bundesfachstelle Barrierefreiheit 2024: 14ff).
Wichtig für die Kostenplanung ist jedoch, dass Barrierefreiheit sowie die verschiedenen Anbieter und Produkte von Beginn an mit eingeplant sind.
Eine Checkliste und weitere Informationen zur Finanzierung gibt es hier.
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Barrierefreies Wohnen und Alter
Barrierefreier Wohnraum betrifft alle Menschen: Es geht dabei nicht nur um das eigene Zuhause, sondern auch um das soziale Teilhaben:
- Kann mich mein Opa mit Rollator in meiner Wohnung besuchen?
- Kann mich mein Bekannter im E-Rollstuhl besuchen?
- Gelangt mein Cousin mit Kinderwagen in meine Wohnung?
Barrierefreiheit ist keine Einbahnstraße, vielmehr zielt sie in alle Richtungen. Auch Deutschland ist vom demografischen Wandel betroffen: Bis 2035 steigt die Zahl der Personen über 67 Jahren deutlich an, von 16 auf dann 22 Mio. Menschen. Das ist etwa ein Viertel unserer Gesellschaft.
Behinderung und Alter korrelieren: Statistisch gesehen sind viele Behinderungen altersbedingt erworben:
- 45% der Menschen mit Schwerbehinderung sind zwischen 55 und 74 Jahren
- 34% der Menschen mit Schwerbehinderung sind 75 Jahre und älter.
Eine Umfrage zum Handlungsbedarf beim barrierefreien Wohnraum ergab:
- größter Bedarf besteht im Bad (28%)
- gefolgt von der rollstuhlgerechten Gestaltung (20%)
- es braucht zudem Haltegriffe in der Wohnung (14%)
- und einen Aufzug (13%)
- wichtig sind die Barrierefreiheit bei Sehbehinderung (5%)
- und die Barrierefreiheit für gehörlose Menschen (1%)
Handlungsbedarf barrierefreier Wohnraum
Tipp für private Haushalte:
Hier können Sie prüfen, ob Ihr Zuhause altersgerecht ist: Checkliste.
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Barrierefrei Bauen nach DIN-Standard
Die barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen ist in § 49 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie in DIN 18040-1 und DIN 18040-2 geregelt. Die DIN-Normen sind in Niedersachsen als technische Baubestimmungen eingeführt. Sie müssen also mit gewissen Einschränkungen und Abänderungen beachtet werden.
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Die Norm gilt für öffentlich zugängliche Gebäude und Gebäudebereiche, die von der Öffentlichkeit genutzt werden. Das sind in Niedersachsen folgende bauliche Anlagen (§ 49 Abs. 2 NBauO):
- Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
- Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
- Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,
- Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,
- Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
- Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
- Tagesstätten und Heime für alte oder pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Kinder,
- Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie Kinderspielplätze,
- Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,
- Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche haben,
- öffentliche Toilettenanlagen,
- Stellplätze und Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 sowie Parkhäuser.
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DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen > Wohnungen
Wird in Niedersachsen ein Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen errichtet, so müssen alle Wohnungen barrierefrei sein. Jede 8. Wohnung muss rollstuhlgerecht gebaut werden. Die Anforderungen, die in diesen Fällen eingehalten werden müssen, sind in der DIN 18040-2 geregelt. Unterschieden werden 2 Standards:
- Barrierefrei nutzbare Wohnung (auch B-Standard genannt)
- für das Nutzen mit Gehhilfen, zum Beispiel Rollator, und das eingeschränkte Nutzen mit Rollstuhl (kompakter Rollstuhl, hohe Beweglichkeit)
- das heißt zum Beispiel Abmessungen für bestimmte
- Türdurchgänge: mindestens 0,80m
- Bewegungs- und Rangierflächen: mindestens 1,20 x 1,20m
- Barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung (auch R-Standard genannt)
- für das uneingeschränkte Nutzen mit dem Rollstuhl
- das heißt zum Beispiel größere Maße für bestimmte
- Türdurchgänge: mindestens 0,90m
- Bewegungs- und Rangierflächen: mindestens 1,50 x 1,50m
- weitere Anforderungen sind unter anderem:
- Nutzbarkeit der Bedienelemente vom Rollstuhl aus
- Ausstattung der Sanitärräume