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Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Zum 01. Januar 2017 ist das Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten. Dies war eine große sozialpolitische Reform, die stufenweise zur weiteren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention führt und damit die gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen stärkt.

Reformstufe 1 - am 01. Januar 2017

In der ersten Reformstufe am 01. Januar 2017 wurden die Einkommens- und Vermögensgrenzen von Menschen mit Behinderungen verbessert. Der Einkommensfreibetrag wurde um bis zu 260 Euro monatlich erhöht und der Vermögensfreibetrag um 25.000 Euro angehoben. Weiterhin wurde das monatliche Arbeitsförderungsgeld von 26 Euro auf 52 Euro verdoppelt.

Mit Einführung der neuen Werkstätten-Mitwirkungsverordnung sowie der Schaffung der Funktion der Frauenbeauftragten wurden die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gestärkt. Die Werkstatträte dienen als Organ der Interessenvertretung. Diesen Werkstatträten steht eine Assistenz bei der Ausführung der Aufgaben zur Verfügung.

 

Reformstufe 2 - am 01. Januar 2018

Die zweite Reformstufe trat zum 01. Januar 2018 in Kraft. Damit wurde ein neuer Behinderungsbegriff etabliert, der sich am bio-psychosozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Hintergrund ist, dass eine Behinderung nicht mehr die Eigenschaft oder das Defizit eines Menschen ist. Eine Behinderung soll mit dem neuen Begriff im Kontext mit dem Menschen und seiner Umwelt verstanden werden.

Weiterhin wurde für die Eingliederungshilfe ein neues Gesamtplanverfahren eingeführt. Der Träger muss einen Gesamtplan erstellen, mit welchem der Bedarf festgestellt wird. In Niedersachsen richtet sich die Bedarfsermittlung nach B.E.Ni. Die Kriterien für die Bedarfsfeststellung sowie das Verfahren sind gesetzlich vorgeschrieben. Insbesondere sollen jedoch die persönlichen Wünsche und die Lebensvorstellung des Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dazu erfasst das Gesetz neun Lebensbereiche: Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, Häusliches Leben, Beziehungen, Bedeutsame Lebensbereiche, staatsbürgerschaftliches Leben. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Leistungen individuell ganzheitlich und bedarfsgerecht auszuwählen.

Des Weiteren ist das Budget für Arbeit als neue Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eingeführt worden. Diese Leistung bewirkt für Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt haben, bessere Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Denn der Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes erhält einen Zuschuss zum Lohn des Menschen mit Behinderung.

 

Reformstufe 3 - am 01. Januar 2020

Zum 01. Januar 2020 ist nun die dritte Reformstufe mit umfangreichen Änderungen in Kraft getreten. Seitdem sind die Vorschriften der Eingliederungshilfe als neuer Teil 2 im Sozialgesetzbuch IX zu finden.

Vorher teilten sich die Kommunen und das Land die Kostenübernahme der Eingliederungshilfe: Die Kommunen waren für ambulante und das Land für stationäre Leistungen zuständig. Nun übernehmen die Kommunen die Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und das Land trägt die Kosten für erwachsene Leistungsberechtigte.

Eine weitere große Neuerung ist die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen. Die Eingliederungshilfe wird damit auf die Fachleistung beschränkt. Kosten für Wohnen, Nahrungsmittel und Bekleidung sind als existenzsichernde Leistung durch die Grundsicherung von Leistungsberechtigten selbst zu tragen.

Diese hinzukommenden Rechte bringen auch Pflichten mit sich: Mit der dritten Reformstufe gilt auch das Antragsprinzip: Ein Bekanntwerden eines Bedarfs auf Leistungen der Eingliederungshilfe lässt keinen Anspruch mehr entstehen. Der Leistungsberechtigte muss einen entsprechenden Antrag beim Eingliederungshilfeträger stellen.

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