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Aufgabe des Schlichtungsverfahrens

im Sinne des Durchsetzungsverfahrens Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102

Aufgabe nach § 9 d NBGG

Die Schlichtungsstelle nach § 9d NBGG hat die Aufgabe, die Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen der öffentlicher Stellen der Richtlinie (EU) 2016/2102 durchzusetzen. Die öffentlichen Stellen des Landes Niedersachsen sind nämlich verpflichtet ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei zu gestalten. Ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, müssen ebenso schrittweise bis spätestens 23. Juni 2021 barrierefrei gestaltet werden. 

Dafür nehmen wir Beschwerden über fehlende digitale Barrierefreiheit nach einer erfolglosen Auseinandersetzung mit der betroffenen öffentlichen Stelle entgegen.

Erklärung der öffentlichen Stellen zur Barrierefreiheit

Die öffentlichen Stellen müssen auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Internetseiten und mobilen Anwendungen abgeben. Hierbei ist auch anzugeben und zu begründen, welche Inhalte noch nicht barrierefrei nutzbar sind, und ob es gegebenenfalls alternative Zugänge zu ihnen gibt. Auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung finden Sie eine Mustererklärung dazu als Download. Die Erklärung sollte jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden. Weiterhin muss sie von der Startseite und von jeder anderen Seite leicht auffindbar und erreichbar sein.

In der Erklärung zur Barrierefreiheit haben die öffentlichen Stellen einen Hinweis auf die Schlichtungsstelle und eine entsprechende Verlinkung auf die Internetseite der Schlichtungsstelle vorzusehen.

Feedback-Mechanismus in der Erklärung

Darüber hinaus muss für die Nutzerinnen und Nutzer der Webseiten und mobilen Anwendungen ein so genannter Feedback-Mechanismus in der Erklärung zur Barrierefreiheit eingerichtet werden, mittels dessen man sich an die öffentlichen Stellen wenden kann. Öffentliche Stellen müssen auf Ihren Internetseiten, verbunden mit der Erklärung zur Barrierefreiheit, eine Möglichkeit des Kontaktes vorsehen, damit Nutzer und Nutzerinnen ihnen Rückmeldungen zur fehlenden Barrierefreiheit direkt übermitteln können. Dieser Mechanismus bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Beispiele können dabei sein, dass Barrieren bestehen, die nicht in der Erklärung beschrieben sind oder der Hinweis, dass die Erklärung älter als ein Jahr ist.

Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

Für den Fall, dass öffentliche Stellen ihren Verpflichtungen zur Barrierefreiheit auch nach der Kontaktaufnahme im Rahmen des Feedback-Mechanismus nicht nachkommen, gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen.

Weiterführende Links

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