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Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren beginnt mit einem Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens.

Antragsberechtigung

Menschen mit Behinderungen

Gem. § 1 NBGG ist es Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Die Schlichtungsstelle kann also von Menschen mit Behinderungen angerufen werden.

Menschen haben nach § 2 Abs. 2 NBGG eine Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Verbände

Ebenso sind auch Verbände nach § 9d Abs. 3 NBGG antragsbefugt, denen nach den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 BGG eine Anerkennung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt worden ist.

Antragstellung

Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden.

Antrag in Textform

Ein schriftlicher Antrag kann online über das Online-Formular oder postalisch mit ausgefüllten Antragsformular - auch in Leichter Sprache - gestellt werden.

Des Weiteren ist es hilfreich, wenn der Beschwerde alle Unterlagen beigefügt werden, die zur Erfassung des Beschwerdesachverhalts beitragen können.

Um im Schlichtungsverfahren Barrierefreiheit gewährleisten zu können, fragt die Schlichtungsstelle bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zu ihrer oder seiner Behinderungsart und etwaiger besonderer behinderungsbedingter Bedürfnisse ab. Für das spätere Verfahren sind dann Hinweise auf spezielle Vorkehrungen, wie beispielsweise der Einsatz von Gebärdensprachdolmetscher/-innen, hilfreich. Die Schlichtungsstelle kann einen Dolmetscher organisieren.

Antrag zur Niederschrift in der Schlichtungsstelle

Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens kann auch mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. Bei dieser Form der Antragstellung können eventuelle Unklarheiten durch Nachfragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sofort beseitigt werden.

Auch hier ist es hilfreich, wenn der Beschwerde alle Unterlagen beigefügt werden, die zur Erfassung des Beschwerdesachverhalts beitragen können.

Hierzu sollte vorab mit der Geschäftsstelle ein Termin vereinbart werden.

Eine telefonische Antragstellung ist leider nicht möglich.

Eingangsbestätigung

Nach Eingang eines Antrages auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens wird eine Eingangsbestätigung an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gesendet. Die Geschäftsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren erfüllt sind. Ein Schlichtungsverfahren kann abgelehnt werden, wenn die Beschwerde nicht von der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle erfasst ist.

Übermittlung des Antrages

Die Schlichtungsstelle übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die öffentliche Stelle.

Diese hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats zu dem im Antrag beschriebenen Sachverhalt Stellung zu nehmen und ggf. Abhilfe zu schaffen. Wenn das nicht geschieht, leitet die Schlichtungsstelle die Stellungnahme der öffentlichen Stelle an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller weiter und gibt dieser bzw. diesem die Gelegenheit, sich binnen eines Monats dazu zu äußern.

Weiterer Ablauf des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren läuft in der Regel schriftlich ab. Die schlichtende Person wird, wenn keine Einigung erzielt werden konnte, den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag orientiert sich an der Sachlage der Stellungnahmen der Beteiligten. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet und geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag enthält eine Begründung. Wenn beide Beteiligten den Schlichtungsvorschlag annehmen, sind sie vertraglich verpflichtet, den Schlichtungsvorschlag zu befolgen.

Evtl. Termin zum mündlichen Schlichtungsverfahren

Die Schlichtungsstelle kann unter bestimmten Umständen zu einem mündlichen Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit den Beteiligten unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungsverfahren mündlich erörtern.

Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann den Einsatz von Mediation anbieten. Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige Dritte die Konfliktparteien in ihrem Lösungsprozess begleiten.

Beendigung des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren kann beendigt werden

  • durch Rücknahme des Antrages: Der Antrag kann jederzeit und ohne weitere Begründung zurückgenommen werden.
  • durch Einigung der Beteiligten: Die Beteiligten einigen sich im schriftlichen oder mündlichen Verfahren.
  • durch Annahme eines Schlichtungsvorschlages: Wenn beide Beteiligten den Schlichtungsvorschlag annehmen, sind sie vertraglich verpflichtet, den Schlichtungsvorschlag zu befolgen.
  • ohne Einigung: Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragsstellerin bzw. den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so kann die Schlichtungsstelle die für die betreffende öffentliche Stelle zuständige Aufsichtsbehörde um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.

Unentgeltlichkeit

Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.

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