Entwurf der Niedersächsischen Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung (MS) ist gem. § 9 e NBGG ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen über diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht sowie die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, zu erlassen.