LBB

Die Aufgaben der Landesbeauftragten

Die Aufgaben der Nds. Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sind im NBGG verankert. Das NBGG ist seit dem 01.01.2008 in Kraft und wurde zuletzt am 25.10.2018 geändert.

Die Rolle der Landesbeauftragten

§ 10 NBGG

Die Landesbeauftragte und ihr Arbeitsstab sind dem Niedersächsischem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zugeordnet.

Die Landesregierung bestellt die Landesbeauftragte, der amtierende Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen hat ein Vorschlagsrecht und ist vor der Bestellung anzuhören. Die Landesbeauftragte soll ein Mensch mit Behinderung sein.

Sie ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig. Das bedeutet, sie kann eigenständig und selbstverantwortlich Entscheidungen in der Ausübung ihres Amtes treffen. Die Beauftragte ist auch weisungsunabhängig. Daraus ergibt sich ein großer Gestaltungsspielraum.

Dieser Gestaltungsspielraum kann jedoch lediglich in Niedersachsen ausgeübt werden. Für das Agieren auf Bundesebene ist der bzw. die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen tätig. Für Anliegen, die auf kommunalrechtlichen Vorschriften beruhen, ist die Landesbeauftragte nicht zuständig. Hier sind die jeweiligen kommunalen Behindertenbeauftragten und Beiräte für Menschen mit Behinderungen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Die Landesbeauftragte ist in der Ausübung ihres Amtes nicht weisungsbefugt. Das bedeutet, sie hat keine Möglichkeit, Behörden oder anderen öffentlichen Stellen Weisungen zu erteilen und ein bestimmtes Handeln vorzuschreiben. Jedoch sind öffentliche Stellen zur Unterstützung der Landesbeauftragten, z.B. durch Auskünfte und Einsicht in Unterlagen, verpflichtet.

Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen verfügt über keine eigenen Fördermittel, mit denen Projekte und Einzelpersonen unterstützt werden können.

Auch kann sie keine Rechtsberatung zu Einzelanfragen leisten. Das obliegt der Tätigkeit von Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten sowie Beratungsorganisationen.


Die Aufgaben der Landesbeauftragten

§ 11 NBGG

Aufgabe der Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die Ziele des NBGG verwirklicht werden und die öffentlichen Stellen ihren Verpflichtungen nach dem NBGG erfüllen, wie

    • gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern (§ 3 NBGG),
    • Benachteiligungsverbot (§ 4 NBGG),
    • Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen (§ 6 NBGG),
    • Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 7 NBGG),
    • Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (§ 8 NBGG) sowie
    • Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen (§ 9 NBGG).

Die Landesbeauftragte berät die Landesregierung in allen Fragen zum Thema Inklusion, Teilhabe sowie Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen sie bei den Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit diese die Zielsetzung des NBGG betreffen.
Der wesentliche Ziele des NBGG sind, darauf hinzuwirken, dass

    • Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen beseitigt und verhindert werden,
    • gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleistet und
    • selbstbestimmte Lebensführung für Menschen mit Behinderungen ermöglicht wird.

Die öffentlichen Stellen sind mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich und im Rahmen der Gesetze zulässig ist.

Vorsitz im Landesbeirat

§ 12 NBGG

Die Landesbeauftragte richtet einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen ein, der sie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Dieser Landesbeirat besteht aus der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen als vorsitzendem Mitglied und 20 weiteren Mitgliedern.

Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

Leitung des Inklusionsrates

Gem. § 12 Abs. 4 NBGG richten die Landkreise und die kreisfreien Städte zu ihrer Unterstützung bei der Verwirklichung der Zielsetzung des NBGG ein Gremium ein. Dieses Gremium ist der Niedersächsische Inklusionsrat von Menschen mit Behinderungen, ein Zusammenschluss kommunaler Behindertenbeauftragter und Vorsitzender der Behindertenbeiräte. 

Niedersächsischen Inklusionsrat 

Mitglied in weiteren Gremien

In vielen weiteren Gremien ist die Landesbeauftragte berufenes Mitglied, beispielsweise 

  • im Niedersächsischen Rat für Nachhaltigkeit (stimmberechtigt),
  • im Niedersächsischen Landespsychiatrierat (beratend),
  • im Landespräventionsrat sowie
  • im Beirat des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN).

Ziele der Landesbeauftragten

Die Landesbeauftragte setzt sich parteilich für die Belange von Menschen mit Behinderungen ein und wirkt darauf hin, dass Inklusion in der Gesellschaft Umsetzung findet. Dazu muss Bewusstseinsbildung geschaffen werden, um den Inklusionsgedanken im gesamten Land Niedersachsen einzubringen. Die Landesbeauftragte nimmt die Impulse aus grundsätzlichen Angelegenheiten zum Thema Teilhabe, Inklusion und Behinderungen aus Einzelanfragen von Menschen mit Behinderungen sowie deren Angehörigen, Institutionen und Organisationen in ihre Arbeit auf. Ihr Ziel ist, den menschenrechtlichen Aspekt mehr zu verankern und die Haltung zu Menschen mit Behinderungen hinsichtlich der Teilhabe- und Teilgabemöglichkeiten im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu verbessern. Deshalb unterbreitet sie auch Vorschläge, wie Inklusion in verschiedensten Bereichen umgesetzt werden kann.

Weiterhin setzt sich die Beauftragte grundsätzlich für die Belange von Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen ein, beispielsweise

  • Sehbehinderungen,
  • Mobilitätsbehinderungen,
  • Hörbehinderungen,
  • Sprachbehinderungen/ Kommunikationsbeeinträchtigungen,
  • geistige Beeinträchtigungen/Behinderungen,
  • psychische und seelische Beeinträchtigungen/Behinderungen,
  • Körper- und Mehrfachbehinderungen,
  • Verhaltensauffälligkeiten,
  • Lernbehinderungen,
  • chronische Erkrankungen.

Dabei werden Menschen mit Behinderungen jedes Alters betrachtet, unabhängig davon, ob die Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen erworben wurden oder angeboren sind.

Die Landesbeauftragte hält Kontakte zu Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, zur Politik, zu Verbänden und Institutionen, zu Selbsthilfegruppen, Kirchen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden sowie Schwerbehindertenvertretungen und vielen mehr.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sind wesentliche Bestandteile im Aufgabenbereich der Beauftragten, um die Interessen von Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit zu vertreten. Dazu gehören das Halten von Reden, Interviews und Grußworten sowie Pressekonferenzen bei Veranstaltungen, wie auch die Herausgabe von Publikationen und Presseinformationen sowie die Veröffentlichung von Statements.

Die Landesbeauftragte wirkt aktiv beim Niedersächsischen Aktionsplan Inklusion der Landesregierung mit, der alle zwei Jahre fortgeschrieben wird. Dieser trägt dazu bei, mit gezielten Maßnahmen schrittweise die UN-Behindertenkonvention im Land Niedersachsen umzusetzen.

Schlichtungsstelle

Weiterhin ist bei der Landesbeauftragten eine Schlichtungsstelle gem. § 9 d NBGG zur Beilegung von Streitigkeiten der digitalen Barrierefreiheit eingerichtet, die für das Durchsetzungsverfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständig ist. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle.

Hier geht's zur Schlichtungsstelle

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK