LBB

Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Petra Wontorra zur Elektromobilität

Wem gehört der Bürgersteig?

Ausgabejahr 2019
Datum 06.05.2019

Wird der Bundesrat der Straßenzulassung zustimmen oder läuft die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ins Leere? Ab dem 17. Mai könnte sich einiges auf den Bürgersteigen, Radwegen und Fahrbahnen ändern. Die Landesbeauftragte mahnt: Menschen mit Behinderungen brauchen auch im Verkehr die größtmögliche Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung.

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert gegenseitige Rücksicht. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§1 Abs.1 StVO). Das ist nicht neu. Aber „wir haben jahrzehntelang eine Welt der Mobilität gebaut, bei der das Auto dominant ist – das ändert sich“, so Professor Stephan Rammler, wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Zukunftsstudien und Technologiebewertung, zur Eröffnung der „Micromobility Expo“ am 2. Mai in Hannover. Auch der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund plädierte auf dieser neuen Messe-Veranstaltung für eine kluge Integration der Kleinstfahrzeuge, die für Fußgänger zu schnell sind. Die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Petra Wontorra, befürwortet ebenfalls ein sinnvolles Mobilitätskonzept und flexible barrierefreie Lösungen fernab des Autoverkehrs in den Ballungszentren. Sie sieht insbesondere für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen Gefahren durch die Regelungen der geplanten Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).

Des einen Freud, des anderen Leid

„Wie wird sich die Situation verändern, wenn weitere Elektrogefährte für die Nutzung auf Bürgersteigen zugelassen werden?“, fragt Petra Wontorra, Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen. Sie berichtet: „Nahezu geräuschlose Fortbewegungsmittel unterschiedlichster Art werden von blinden Menschen und Menschen mit Sehbeeinträchtigungen nicht oder nur sehr spät wahrgenommen und können ein hohes Unfallrisiko darstellen.“ Schon jetzt wenden sich Menschen an sie, weil sie zum Beispiel über unachtsam abgestellte (Miet-)Fahrräder stolpern, sich an ungesicherten Türstoppern verletzen oder sich über ungesicherte Baustellenabsperrungen ärgern. Blinde und sehbehinderte Menschen können solche Stolperfallen in der Regel nicht wahrnehmen.

Gerade aber Mobilität, ein Grundbedürfnis aller Menschen, ermöglicht auch Menschen mit Behinderungen Teilhabe und Inklusion in allen Lebensbereichen. Wontorra appelliert: „Bei der Abstimmung im Bundesrat müssen die Bundesratsmitglieder deshalb alle Verkehrsteilnehmenden im Auge haben und dabei die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen besonders im Blick haben.“ Sie fragt: „Wie wird sichergestellt, dass nicht weitere gefährliche Situationen im Begegnungs- und Überholungsverkehr auf Bürgersteigen und weitere Stolperfallen durch abgestellte Miet-Tretroller entstehen?“ Die Vermieter von Elektrotretrollern scharren bereits in vielen Städten mit den Füßen und warten auf eine Entscheidung, um ihre Geräte in den Verkehr zu bringen.

Die Landesbeauftragte mahnt: „Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention zielt darauf, die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen mit größtmöglicher Unabhängigkeit im Sinne von Selbstbestimmung sicherzustellen, und verpflichtet die Vertragsstaaten mit Blick darauf zu wirksamen Maßnahmen. Wir brauchen dazu das Bewusstsein in der gesamten Gesellschaft, dass wir Menschen verschieden sind und unterschiedlichste Bedürfnisse haben. Neben klaren gesetzlichen Regelungen muss die gegenseitige Rücksichtnahme – nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bereits normierte Selbstverständlichkeit – in der Praxis als nächster Schritt konsequent umgesetzt werden.“

Zum Hintergrund:

Schon jetzt regelt die StVO in den Paragraphen 24 und 25, welche besonderen Fortbewegungsmittel mit Schrittgeschwindigkeit im Fußgängerverkehr, auf Gehwegen oder in der Fußgängerzone fahren müssen: Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel, Krankenfahrstühle und Rollstühle.

Nach der neuen Eletrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soll nun eine nahezu geräuschlose Variante von Elektrokleinstfahrzeugen die Vielfalt der Mobilitätshilfen auf den Bürgersteigen erweitern: Vorrangig handelt es sich um Elektro-Tretroller. Elektrokleinstfahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit unter 12 km/h haben und von Personen ab der Vollendung des 12. Lebensjahres gesteuert werden dürfen. Sie sollen wie Fahrräder abgestellt werden.

Elektrokleinstfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h, die von Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres geführt werden dürfen, sollen zukünftig vorwiegend auf Radwegen verkehren. Sind diese nicht vorhanden, ist die Straße zu benutzen. Ausnahmegenehmigungen zur Teilnahme im Fußgängerverkehr für diese schnelleren Elektrokleinstfahrzeuge sollen durch die Straßenverkehrsbehörden möglich sein. Ein Nichtbeachten der Vorgaben soll als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

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