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Das inklusive Bildungssystem

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch schreibt weiterhin ausdrücklich ein gemein­sames Aufwach­sen von behin­derten und nicht behin­derten Kindern vor. Ein wesentlicher Schritt, um Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Kinder zu erzielen, ist der Weg hin zu einem inklusiven Bildungssystem.

Artikel 24 UN-BRK - Bil­dung
(1) Die Ver­tragsstaat­en anerken­nen das Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf Bil­dung. Um dieses Recht ohne Diskri­m­inierung und auf der Grund­lage der Chan­cen­gle­ich­heit zu ver­wirk­lichen, gewährleis­ten die Ver­tragsstaat­en ein inte­gra­tives Bil­dungssys­tem auf allen Ebe­nen und lebenslanges Ler­nen mit dem Ziel,

  1. die men­schlichen Möglichkeit­en sowie das Bewusst­sein der Würde und das Selb­st­wert­ge­fühl des Men­schen voll zur Ent­fal­tung zu brin­gen und die Achtung vor den Men­schen­recht­en, den Grund­frei­heit­en und der men­schlichen Vielfalt zu stärken;
  2. Men­schen mit Behin­derun­gen ihre Per­sön­lichkeit, ihre Begabun­gen und ihre Kreativ­ität sowie ihre geisti­gen und kör­per­lichen Fähigkeit­en voll zur Ent­fal­tung brin­gen zu lassen;
  3. Men­schen mit Behin­derun­gen zur wirk­lichen Teil­habe an ein­er freien Gesellschaft zu befähi­gen.

(2) Bei der Ver­wirk­lichung dieses Rechts stellen die Ver­tragsstaat­en sich­er, dass

  1. Men­schen mit Behin­derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom all­ge­meinen Bil­dungssys­tem aus­geschlossen wer­den und dass Kinder mit Behin­derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom unent­geltlichen und oblig­a­torischen Grund­schu­lun­ter­richt oder vom Besuch weit­er­führen­der Schulen aus­geschlossen wer­den;
  2. Men­schen mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen in der Gemein­schaft, in der sie leben, Zugang zu einem inte­gra­tiv­en, hochw­er­ti­gen und unent­geltlichen Unter­richt an Grund­schulen und weit­er­führen­den Schulen haben;
  3. angemessene Vorkehrun­gen für die Bedürfnisse des Einzel­nen getrof­fen wer­den;
  4. Men­schen mit Behin­derun­gen inner­halb des all­ge­meinen Bil­dungssys­tems die notwendi­ge Unter­stützung geleis­tet wird, um ihre erfol­gre­iche Bil­dung zu erle­ichtern;
  5. in Übere­in­stim­mung mit dem Ziel der voll­ständi­gen Inte­gra­tion wirk­same indi­vidu­ell angepasste Unter­stützungs­maß­nah­men in einem Umfeld, das die best­mögliche schulis­che und soziale Entwick­lung ges­tat­tet, ange­boten wer­den.

(3) Die Ver­tragsstaat­en ermöglichen Men­schen mit Behin­derun­gen, leben­sprak­tis­che Fer­tigkeit­en und soziale Kom­pe­ten­zen zu erwer­ben, um ihre volle und gle­ich­berechtigte Teil­habe an der Bil­dung und als Mit­glieder der Gemein­schaft zu erle­ichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Ver­tragsstaat­en geeignete Maß­nah­men; unter anderem

  1. erle­ichtern sie das Erler­nen von Brailleschrift, alte rna­tiv­er Schrift, ergänzen­den und alter­na­tiv­en For­men, Mit­teln und For­mat­en der Kom­mu­nika­tion, den Erwerb von Ori­en­tierungs- und Mobil­itäts­fer­tigkeit­en sowie die Unter­stützung durch andere Men­schen mit Behin­derun­gen und das Men­tor­ing;
  2. erle­ichtern sie das Erler­nen der Gebär­den­sprache und die Förderung der sprach­lichen Iden­tität der Gehör­losen;
  3. stellen sie sich­er, dass blind­en, gehör­losen oder taub­blind­en Men­schen, ins­beson­dere Kindern, Bil­dung in den Sprachen und Kom­mu­nika­tions­for­men und mit den Kom­mu­nika­tion­s­mit­teln, die für den Einzel­nen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld ver­mit­telt wird, das die best­mögliche schulis­che und soziale Entwick­lung ges­tat­tet.

(4) Um zur Ver­wirk­lichung dieses Rechts beizu­tra­gen, tre­f­fen die Ver­tragsstaat­en geeignete Maß­nah­men zur Ein­stel­lung von Lehrkräften, ein­schließlich solch­er mit Behin­derun­gen, die in Gebär­den­sprache oder Brailleschrift aus­ge­bildet sind, und zur Schu­lung von Fachkräften sowie Mitar­beit­ern und Mitar­bei­t­erin­nen auf allen Ebe­nen des Bil­dungswe­sens. Diese Schu­lung schließt die Schär­fung des Bewusst­seins für Behin­derun­gen und die Ver­wen­dung geeigneter ergänzen­der und alter­na­tiv­er For­men, Mit­tel und For­mate der Kom­mu­nika­tion sowie päd­a­gogis­che Ver­fahren und Mate­ri­alien zur Unter­stützung von Men­schen mit Behin­derun­gen ein.

(5) Die Ver­tragsstaat­en stellen sich­er, dass Men­schen mit Behin­derun­gen ohne Diskri­m­inierung und gle­ich­berechtigt mit anderen Zugang zu all­ge­mein­er Hochschul­bil­dung, Beruf­saus­bil­dung, Erwach­se­nen­bil­dung und lebenslangem Ler­nen haben. Zu diesem Zweck stellen die Ver­tragsstaat­en sich­er, dass für Men­schen mit Behin­derun­gen angemessene Vorkehrun­gen getrof­fen wer­den.

An dieser Stelle wird deutlich, dass hier der gesamte Strang der Bildungseinrichtungen, beginnend bei der Kinderkrippe über die unterschiedlichen Schulformen und Universitäten bis hin zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung betroffen sind; jedoch sind Kinder die Erstbetroffenen, die mit dem inklusiven Bildungssystem in Berührung treten.

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